Rechtliches zum Sexualstrafrecht

Du bist nicht schuld. Du hast Rechte.

Wenn dir etwas passiert ist, das sich falsch, übergriffig oder grenzverletzend angefühlt hat, ist das ernst zu nehmen.
Das Gesetz schützt deine Selbstbestimmung – auch dann, wenn du dich nicht wehren konntest.

 

Wichtig zu wissen:

Du musst dich nicht gewehrt haben, damit etwas strafbar ist. Auch der Versuch ist strafbar

 

Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)

Wenn dich jemand gegen deinen Willen berührt oder dir zu nahe kommt, kann das strafbar sein.

Das betrifft z. B.:

  • unerwünschte Berührungen
  • aufdringliches Verhalten
  • Situationen, die sich entwürdigend anfühlen

Dein Gefühl zählt. Wenn es sich nicht richtig anfühlt, darf es nicht passieren.

 

Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)

Sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn sie gegen deinen Willen geschehen – auch ohne Gewalt. 

Du musst kein klares „Nein“ sagen können.

Ablehnung zeigt sich auch durch:

  • Weggehen
  • Erstarren
  • Weinen
  • inneres „Nicht-Wollen“

Auch wenn jemand deine Situation ausnutzt (z. B. Angst, Abhängigkeit oder Überforderung), ist das nicht in Ordnung – und kann strafbar sein.

 

Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)

Wenn du durch Druck, Drohung oder Gewalt zu etwas gezwungen wirst, ist das strafbar.

Dazu gehören auch:

  • emotionale Erpressung
  • Drohungen (z. B. mit Bildern oder Informationen)

 

Sexueller Missbrauch (§ 205 StGB)

Wenn jemand eine Situation ausnutzt, in der du dich nicht wehren kannst oder nicht klar entscheiden kannst, ist das strafbar.

Zum Beispiel:

  • unter Alkohol oder Drogen
  • bei psychischer Belastung
  • in Momenten von Hilflosigkeit

 

Vergewaltigung (§ 201 StGB)

Wenn du durch Gewalt, Festhalten oder Drohung zu sexuellen Handlungen gezwungen wirst, spricht das Gesetz von Vergewaltigung.

Auch wenn du fliehen konntest oder es „nicht vollständig passiert ist“ – der Versuch ist strafbar.

 

Verjährung

Viele Menschen brauchen Zeit, um über das Erlebte sprechen zu können.

Wichtig:

Taten können auch Jahre später noch verfolgt werden

Bei Minderjährigen beginnt die Frist oft erst mit dem 28. Lebensjahr

 

Was passiert, wenn du Anzeige erstattest

Ein Verfahren beginnt meist mit einer Anzeige bei der Polizei.

Danach folgen:

  • Ermittlungen
  • Entscheidung über Anklage
  • ggf. Gerichtsverfahren

Du bist in diesem Prozess nicht alleine.

Schonende Einvernahme

Du musst nicht direkt vor der beschuldigten Person aussagen.

Möglich ist:

  • eine Videovernehmung
  • räumliche Trennung
  • Begleitung durch Fachpersonen

Dein Schutz steht im Vordergrund.

 

Deine Rechte

Du hast das Recht auf:

  • Unterstützung durch Prozessbegleitung
  • Information über den Ablauf
  • Akteneinsicht
  • eine Vertrauensperson
  • Dolmetsch-Unterstützung
  • Geltendmachung von Schadenersatz

Besonderer Schutz

Opfer von sexueller Gewalt gelten als besonders schutzbedürftig.

Das bedeutet u. a.:

  • schonende Befragung
  • Schutz deiner Privatsphäre
  • Möglichkeit, nicht persönlich vor Gericht zu erscheinen

 

Zum Schluss

Du musst das nicht alleine tragen. Wenn du unsicher bist, was deine nächsten Schritte sein könnten, unterstützen wir dich dabei, Orientierung zu finden – in deinem Tempo.

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